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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der  MMUL UG (Müller & Münch Umzüge & Logistik)

Anbieter der Umzugsleistungen ist die MMUL UG (Müller & Münch Umzüge & Logistik) im Holderpark, Holderäckerstr.8, 70499 Stuttgart. Geschäftsführer ist Herr Piegdon.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge der Müller und Münch , Umzüge und Logistik über Umzugsleistungen einschließlich der Buchung dieser Leistungen, der Vertragsanbahnung und des Zustandekommens des Vertrages. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht akzeptiert.

Soweit im Folgenden von „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ die Rede ist, gelten die gesetzlichen Definitionen der §§ 13, 14 BGB. Verbraucher ist ein Kunde, wenn der Vertrag als natürliche Person zum Zwecke abgeschlossen wird, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist der Kunde demgegenüber, wenn er den Vertrag als natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft schließt, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

LEISTUNGEN VON Müller und Münch , Umzüge und Logistik :

Die Leistungen von der Müller und Münch , Umzüge und Logistik umfassen bei solchen Umzügen jeweils und soweit nicht anders vereinbart das Ver- und Entladen des vereinbarten Umzugsguts aus bzw. in den mit dem Klienten im Rahmen des Vertragsabschlusses vereinbarten Aus- bzw. Einzugsort sowie den Transport des Umzugsguts vom Auszugsort zum Einzugsort durch die Müller und Münch , Umzüge und Logistik, einschließlich An- und Abfahrt, Fahrer, Umzugspersonal, Fahrzeug-Kraftstoff, ggf. Seefracht und Hafengebühren.

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur führt den Umzug mit eigenem Fuhrpark und Personal durch. Er kann jedoch auch einen geprüften Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.

2. Zusätzliche Leistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3. Trinkgelder

Trinkgelder sind nicht mit der Rechnung des Möbelspediteurs verrechenbar.

4. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

5. Sicherung und Transport empfindlicher Güter

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl. Es werden keine Elektroinstallationen durchgeführt, oder Arbeiten am Sicherungskasten durchgeführt.

7. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

8. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt.

9. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatz Berechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatz Berechtigten abzutreten.

10. Mißverständnisse

Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

11. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut einzubehalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.§419 findet entsprechende Anwendung. Die Zahlungsbedingungen sind vor dem Auftrag schriftlich festzulegen, an die sich der Auftragnehmer und Auftraggeber zu halten hat.

13. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports(ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

14. Rücktritt und Kündigung

Stornierungen können bis 14 Tage vor Umzugsbeginn kostenlos durchgeführt werden. Sollten Stornierungen später eingereicht werden, fallen 70 % der Frachtkosten an, da es uns in diese Zeitraum nicht mehr möglich ist, einen Ersatztransport zu finden und anderen Kunden für diesen Termin abgesagt wurde.

15. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender Beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

16. Vereinbarung deutschen Rechts

Es gilt deutsches Recht.

 

 

 

 

Wichtige Informationen zur Haftung des Spediteurs einschließlich der Haftungsvereinbarungen, und der Transportversicherung gem. §451g HGB

1. Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

2. Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

3. Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

4. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EURO 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

5. Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

A. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.

B. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.

C. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.

D. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.

E. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.

F. Beförderung lebender Tiere und Pflanzen

G. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

6. Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt, der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes, bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.

7. Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

8. Haftung der Mitarbeiter

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Mitarbeiter des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

9. Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

10. Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

11. Transportversicherung

Jeder Transport / jeder Umzug ist versichert mit der Betriebshaftpflicht und der Transportversicherung.

Bei hochwertigen Gütern muss eine gesonderte Versicherung beantragt bzw. abgeschlossen
werden, oftmals wird hier eine Handelsrechnung und ein Gutachten benötigt, um Forderungen
bei einem Schadenfall geltend zu machen.

12. Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Gut bei Anlieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tage der Anlieferung an. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 7 Tagen nach Anlieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 5 Tagen nach Anlieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Anlieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Die Rechnung zwischen dem Spediteur und der Auftraggeberin / dem Auftraggeber
muss komplett beglichen sein, um die Schadensmeldung an die Versicherung zu melden.

Der Schadenfall darf nicht mit der Speditionsrechnung verrechnet werden, durch den Spediteur und auch nicht durch die Kundin / den Kunden.

13. Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut ( z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. ( z.B. Feuergefährlichkeit, Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

14. Rücktritt und Kündigung
Da ein Auftrag stets mit einem zweiten Auftrag verknüpft ist ( EXPORT mit IMPORT oder / und ANLIEFERUNG / ABHOLUNG um Leerfahren zu vermeiden ) und eine Tourenplanung mehrere Wochen vor dem Übernahmetermin festgelegt und geplant ist, können Stornierungen nur aus triftigen Gründen, wie ( nicht zustande gekommener Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder Kaufvertrag ) bis spätestens 21 Tage vor dem Umzugstermin, unentgeltlich storniert werden. Die Beweiserbringung muss durch den Kunden stattfinden. Der Spediteur hat somit keinerlei Anspruch auf eine Ersatzzahlung.
Falls Stornierungen ohne jeglichen Grund stattfinden sollten, kann der Spediteur eine
Fautfracht verlangen. ( im folgenden definiert )
Gemäß § 489 Handelsgesetzbuch (HGB)[2] hat der Verfrachter gegen den Befrachter bei dessen Rücktritt (ohne die o.a. Voraussetzungen zu erfüllen)
Anspruch auf ein Drittel der vereinbarten Fracht, die sog. Fautfracht (§ 489 Abs. 2 Satz 1 NR.2 HGB).
Die 33%- ige Rechnungssumme wird stets auf zwei Dezimalstellen abgerundet.

 

STAND 01.04.2022 


M&M Umzüge & Logistik
Industriegebiet Holderpark
Holderäckerstraße 8
70499 Stuttgart

Tel.: +49 174 174 6692
info@umzuegeundlogistik.de

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