Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMUL UG (Müller & Münch Umzüge & Logistik)
Anbieter der Umzugsleistungen ist die MMUL UG (Müller & Münch Umzüge & Logistik) im Holderpark, Holderäckerstr.8, 70499 Stuttgart. Geschäftsführer ist Herr Piegdon.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge der Müller und Münch , Umzüge und Logistik über Umzugsleistungen einschließlich der Buchung dieser Leistungen, der Vertragsanbahnung und des Zustandekommens des Vertrages. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht akzeptiert.
Soweit im Folgenden von „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ die Rede ist, gelten die gesetzlichen Definitionen der §§ 13, 14 BGB. Verbraucher ist ein Kunde, wenn der Vertrag als natürliche Person zum Zwecke abgeschlossen wird, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist der Kunde demgegenüber, wenn er den Vertrag als natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft schließt, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
LEISTUNGEN VON Müller und Münch , Umzüge und Logistik :
Die Leistungen von der Müller und Münch , Umzüge und Logistik umfassen bei solchen Umzügen jeweils und soweit nicht anders vereinbart das Ver- und Entladen des vereinbarten Umzugsguts aus bzw. in den mit dem Klienten im Rahmen des Vertragsabschlusses vereinbarten Aus- bzw. Einzugsort sowie den Transport des Umzugsguts vom Auszugsort zum Einzugsort durch die Müller und Münch , Umzüge und Logistik, einschließlich An- und Abfahrt, Fahrer, Umzugspersonal, Fahrzeug-Kraftstoff, ggf. Seefracht und Hafengebühren.
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur führt den Umzug mit eigenem Fuhrpark und Personal durch. Er kann jedoch auch einen geprüften Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind nicht mit der Rechnung des Möbelspediteurs verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Sicherung und Transport empfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl. Es werden keine Elektroinstallationen durchgeführt, oder Arbeiten am Sicherungskasten durchgeführt.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatz Berechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatz Berechtigten abzutreten.
10. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut einzubehalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.§419 findet entsprechende Anwendung. Die Zahlungsbedingungen sind vor dem Auftrag schriftlich festzulegen, an die sich der Auftragnehmer und Auftraggeber zu halten hat.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports(ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Rücktritt und Kündigung
Stornierungen können bis 14 Tage vor Umzugsbeginn kostenlos durchgeführt werden. Sollten Stornierungen später eingereicht werden, fallen 70 % der Frachtkosten an, da es uns in diese Zeitraum nicht mehr möglich ist, einen Ersatztransport zu finden und anderen Kunden für diesen Termin abgesagt wurde.
15. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender Beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.